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TRAV Verglasung für statisch beanspruchte Verglasungen

Wird Glas beschädigt, kann es passieren, dass es komplett auseinanderbricht. Man spricht dann vom Versagensfall. Diese Eigenschaft macht Glas an sich unpraktisch für statisch beanspruchte Bauteile im Hausbau. Mit der richtigen Sicherheitsverglasung jedoch – etwa Verbund-Sicherheitsglas (VSG) – können diese Schwächen beseitigt werden.

Um die Sicherheit von Verglasungen einstufen zu können und Mindeststandards zu setzen, hat das Deutsche Institut für Bautechnik in Wien (DIBt) Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen festgelegt: die TRAV. Diese wurden mittlerweile zwar von der Norm ÖNORM 18008-4 abgelöst, die Ausführungen aber sind dieselben geblieben.

Baubestimmungen und Prüfverfahren

Die Baubestimmungen regeln unter anderem, was als absturzsichernde Verglasung anzusehen ist (Geltungsbereich) und auf welche Bauprodukte die Bestimmungen anzuwenden sind, bspw. Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG).

Daraus leiten sich die Anforderungen ab, die an absturzsichernde Glas-Elemente gestellt werden, sowie die Art der Einwirkungen, die das Glas aushalten muss. Darüber hinaus regelt die TRAV, wie der Nachweis der Tragfähigkeit unter statischen und stoßartigen Einwirkungen erbracht werden kann.

Früher musste ein Bauelement aus Glas im Einzelfall begutachtet und als absturzsichernd freigegeben werden. Durch die Verabschiedung der TRAV sowie der Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig angeordneten Verglasungen (kurz TRLV) wurde der Prüfprozess beschleunigt und vergünstigt.


Geltungsbereich und Anwendungsbedingungen

Grundsätzlich soll eine absturzsichernde Verglasung verhindern, dass Personen durch Glas durchbrechen und aus größerer Höhe fallen. Es kann sich dabei um Vertikalverglasungen wie bodentiefe Fenster handeln, um Glasbrüstungen mit durchgehendem Handlauf oder auch um Geländerausfachungen aus Glas.

Die jeweilige Landesbauordnung schreibt den mindestens zu sichernden Höhenunterschied vor, der in den meisten Bundesländern über 1 Meter beträgt. Die vorgeschriebene Brüstungshöhe liegt in dem Fall bei mindestens 90 cm, ab 12 Metern Höhenunterschied sogar bei 110 cm. Bei einer niedrigeren Brüstung oder als Alternative dazu ist auch eine entsprechende Festverglasung nach ÖNORM 18008-4 möglich.

Absturzsichernde Verglasung wird in die drei Kategorien A, B und C unterteilt, wobei C nochmals genauer unterschieden ist.

Raumhohe Fenster oder auch Fassaden an Wohn- oder Bürogebäuden fallen bspw. in diese Einteilung. TRAV Verglasung der Kategorie B darf nur aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen. Fällt ein Glaselement aus, muss der Handlauf absturzsichernd wirken und die Holmlasten sollten auf die anderen Scheiben übertragbar sein. Dafür ist dieser fest mit der Verglasung zu verbinden und am Gebäude zu verankern.

Für Glas der Kategorie C hängt es davon ab, ob es sich dabei um ein Geländer oder eine Brüstung in Einfachverglasung (C1), raumhohe Aufbauten mit einem das Flachglas unterbrechenden Querriegel (C2) oder mit vorgesetztem Holm zur Abtragung der Holmlast (C3) handelt. Einfachverglasungen sind nur in Verbund-Sicherheitsglas erlaubt. Ist die Verglasung allseitig linienförmig angeordnet, dürfen Gläser der Unterkategorien C1 und C2 auch aus ESG bestehen. Bei Isolierverglasungen muss zumindest die Angriffsseite aus ESG oder VSG bestehen.

Kategorie A

Bei der Kategorie A sorgt nur die Verglasung für die Absturzsicherung. Das heißt, dass sie keinen tragenden Brüstungsriegel oder vorgesetzten Holm besitzt und deshalb allein die horizontalen Nutzlasten abtragen muss. Darunter fallen bspw. bodentiefe und raumhohe Fenster, aber auch verglaste Fassaden an Wohn- und Bürogebäuden.

Bei Glasaufbauten der Klasse A muss im Fall einer Einfachverglasung VSG verwendet werden. Bei Mehrscheiben-Isolierglas muss entweder die stoßzugewandte oder die äußere Scheibe aus VSG bestehen. Doch nur wenn die äußere Glasscheibe aus VSG besteht, darf laut TRAV die innere Seite ein ESG sein. Zusätzlich müssen die Glaskanten so gelagert sein, dass sie z. B. durch angrenzende Bauelemente vor Stößen geschützt sind.

Durch diese Konstruktion wird gewährleistet, dass im Schadensfall keine herabfallenden Bruchstücke oder Splitter außenliegende Verkehrsflächen oder Passanten gefährden.

Kategorie B

Eine Verglasung der Kategorie B sorgt in Verbindung mit einem durchgehenden Handlauf für Absturzsicherung und darf nur aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen.

Fällt ein Glaselement aus, muss der Handlauf absturzsichernd wirken und die Holmlasten sollten auf die anderen Glasscheiben übertragbar sein. Dafür ist dieser fest mit der Verglasung zu verbinden und am Gebäude zu verankern.

Kategorie C

In die Kategorie C fallen Verglasungen, die nicht lastabtragend sein müssen. Entscheiden ist dabei, ob es sich um ein Geländer oder eine Brüstung in Einfachverglasung (C1), um raumhohe Aufbauten mit einem das Flachglas unterbrechenden Querriegel (C2) oder um Verglasungen mit vorgesetztem Holm zur Abtragung der Holmlast (C3) handelt.

Einfachverglasungen müssen zwingend aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen. Ist die Verglasung allseitig linienförmig angeordnet, dürfen Gläser der Unterkategorien C1 und C2 auch aus ESG bestehen. Bei Isolierverglasungen muss zumindest die Angriffsseite aus ESG oder VSG bestehen.

 

Nachweis der Tragfähigkeit

Die TRAV schreiben vor, dass die Tragfähigkeit unter statischen Einwirkungen und Stoßsicherheit nachgewiesen werden muss. Statische Einwirkungen auf TRAV Verglasung sind etwa Wind, Druckdifferenzen zwischen Umgebungsluft und dem Volumen im Inneren sowie Horizontallast in Holmhöhe (Holmlast).

Die Stoßsicherheit nach TRAV kann entweder durch Experimente wie den Pendelschlagversuch nachgewiesen werden, was aufgrund bereits vorangegangener Experimente nicht mehr zwingend im Einzelfall nachzuweisen ist, oder kann mittels Untersuchungen und so genannten Spannungstabellen, die die maximalen Biegezugbeanspruchungen der Verglasungen angeben, errechnet werden.

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