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Absturzsichernde Verglasung nach ÖNORM 18008 (ehem. TRAV)

Die TRAV beschreibt die Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen und wurde vom DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) festgelegt. Sie beinhalten die konstruktiven Randbedingungen für den Einbau von Glasaufbauten mit nachgewiesener Stoßsicherheit. Mittlerweile wurden die bauaufsichtlichen Regelungen von der ÖNORM 18008 abgelöst, deren Inhalt weitgehend derselbe ist.

Im Fensterbau findet TRAV hauptsächlich bei festverglasten Unterlichtern Anwendung, sofern dort die Gefahr eines Absturzes besteht, außerdem bei Glasbrüstungen sowie bei Vertikalverglasungen wie bspw. bodentiefen Fenstern. Je nach technischer Anforderung kann das Glas nach ÖNORM 18008 aus VSG (Verbund-Sicherheits-Glas), ESG (Einscheiben-Sicherheits-Glas), TVG (teilvorgespanntes Glas) oder einer Kombination aus diesen Sicherheitsgläsern bestehen.

Einsatzgebiete und Vorschriften für absturzsichernde Verglasung

Die Landesbauordnung der jeweiligen Bundesländer und die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherer schreiben vor, dass Bauteile zur Absturzsicherung erforderlich werden, wenn ein Höhenunterschied von 1 m bis zu 12 m zwischen den Verkehrsflächen besteht. Die Höhe für die absturzsichernde Verglasung bzw. die Brüstungshöhe muss dann mindestens 90 cm betragen.

Bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 12 m gelten sogar 110 cm Höhe der Brüstung als Mindestanforderung. Für Aufzugschächte gelten häufig zusätzliche Regelungen, die es zu befolgen gilt, da diese größeren Beanspruchungen ausgesetzt sind.

Bauelemente, die Menschen vor dem Herabstürzen schützen sollen, sind meist:

  • Treppengeländer
  • Umwehrungen
  • bodentiefe und raumhohe Fenster
  • lastabtragende Brüstungselemente
  • Verglasungen von Aufzügen

 

Treppenaufgang mit absturzsicherer Verglasung

Klassifizierungen für absturzsichernde Verglasung

Absturzsichernde Verglasung nach TRAV wird in drei unterschiedliche Kategorien unterteilt. Darin sind die an die Glasaufbauten gestellten Anforderungen näher beschrieben. Durch die Regelausführung entsprechend den Konstruktionsprinzipien der Gebäude wird den unterschiedlichen Anforderungen an die Verglasung Rechnung getragen.

In den TRAV ist auch geregelt, wie der Nachweis der Tragfähigkeit unter statischer und stoßartiger Einwirkung erbracht werden soll. Das kann einerseits durch den sogenannten Pendelschlagversuch geschehen oder mithilfe spezieller Tabellen errechnet werden.

Folgende Klassen werden unterschieden:

Kategorie A

Die Funktion der Absturzsicherung wird bei dieser Kategorie ausschließlich über die linienförmig gelagerte Verglasung gewährleistet. Sie hat weder einen tragenden Brüstungsriegel noch einen vorgesetzten Holm, um die horizontalen Nutzlasten aufzunehmen. Zum Einsatz kommt diese Art der Verglasung z. B. bei absturzsichernder, raumhoher Einfach- oder Isolierverglasung, die keinen Riegel in Holmhöhe besitzt.

Bei der Einfachverglasung als innere Scheibe bzw. bei Isolierglas als innere oder äußere Scheibe ist die Verwendung von Verbundsicherheitsglas (VSG) vorgeschrieben. Die Dicke der unterschiedlichen Glasscheiben darf sich dabei um nicht mehr als den Faktor 1,5 unterscheiden.

Kategorie B

Bei Verglasungen der Kategorie B handelt es sich um eingespannte Einfachverglasungen, für die zusätzlich ein durchgehender Handlauf vorgeschrieben ist, der die einzelnen Brüstungselemente miteinander verbindet.

Bei Ausfall eines Elements muss der Handlauf die Tragfähigkeit nachweislich auf die Nachbarscheiben übertragen. Auch der Handlauf selbst muss aus statischer Sicht so konstruiert und dimensioniert sein, dass der Wegfall eines Brüstungselements ausgeglichen wird.

Gemäß ÖNORM 18008 darf für Glasaufbauten dieser Art ausschließlich VSG verwendet werden.

Kategorie C

Diese Gläser werden als Ausfachungen verwendet, die keine tragende Funktion übernehmen. Stattdessen muss bei einfachverglasten Ausführungen von Brüstungen und Geländern ein von den Bauteilen unabhängiger Handlauf vorhanden sein (Kategorie C1). Bei raumhoher Einfach- oder Isolierverglasung ist ein Querriegel, der das Glas unterbricht (Kategorie C2), oder ein vorgesetzter Holm, der zur Abtragung der Holmlast dient (Kategorie C3), vorgeschrieben.

Bei einer Einfachverglasung ist hier nur Verbundsicherheitsglas (VSG) zulässig. Für Isoliergläser müssen die Außenscheibe und die Innenscheibe eine Kombination aus ESG und VSG nach den Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernder Verglasung ergeben.

Ausreichender Widerstand für umfassenden Schutz

Im Falle des Anpralls von Personen oder Gegenständen muss unbedingt die Standsicherheit der absturzsichernden Verglasung erhalten bleiben. Sie darf unter keinen Umständen durchstoßen oder durchbrochen werden.

Außerdem dürfen keine Personen durch herabfallende Bruchstücke, die bei einem Unfall oder auch Erdbeben entstehen können, ernsthaft verletzt werden.

Die verwendete Glasart muss einen ausreichenden Widerstand aufweisen, um einem Aufprall zu widerstehen oder im Falle eines Bruchs genügend Resttragfähigkeit besitzen, um auch Splitterbildung zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass immer ein Nachweis der statischen Tragfähigkeit und der Tragfähigkeit bei Stoßeinwirkung durch Personenanprall zu führen ist.

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